(11.12.2014)

Das ungarische Wirtschaftsministerium hat ein Gesetz zur Einführung eines neuen Systems zur Nachverfolgung von Warentransporten in Ungarn, das sogenannte Electronic Road Transporta-tion Control System – EKAER, vorgelegt, das bereits zum 01. Januar 2015 in Kraft treten soll.

EKAER soll den ungarischen Steuerbehörden helfen, jede auf ungarischem Territorium beförderte Ware verfolgen zu können. Es stellt eine Art „track & trace"-System dar, das sicherstellen soll, dass zukünftig keine Ware mehr nach Ungarn und innerhalb Ungarns transportiert werden kann, ohne dass es vorher den Finanzbehörden gemeldet wurde. Zweck der Neuregelung ist die Einschränkung von Steuerhinterziehung und Unterbindung von Korruption.

Derzeit liegt dem DSLV lediglich die beigefügte englischsprachige Zusammenfassung der wichtigsten Punkte vor; der genaue Wortlaut des Gesetzes beziehungsweise eine Übersetzung stehen noch aus.

Beförderungen in Ungarn erfordern ab 01. Januar 2015 die Vorlage einer Identifikationsnummer, die sogenannte EKAER-Nummer. Diese Nummer gilt jeweils nur für eine Beförderung und hat eine Gültigkeit von 15 Tagen ab Ausgabetag. Um eine EKAER-Nummer zu erhalten, haben der Absender oder der Empfänger folgende Daten online an das EKAER-System zu übermitteln:

  • Name und Umsatzsteuer-Nummer des Absenders
  • Anschrift des Beladeortes
  • Name und Umsatzsteuer-Nummer des Empfängers
  • Anschrift der Entladestelle
  • bei innergemeinschaftlichen Transporten von gefährlichen Gütern: Name und Umsatzsteuer-Nummer des Empfängers, falls dieser nicht mit dem Empfänger übereinstimmt, der die Ware vom Transportunternehmer übernimmt
  • bei innergemeinschaftlichen Transporten von Gütern: Telefon-Nummer und E-Mail-Adresse der Person, die für die Datenübermittlung verantwortlich ist
  • Beschreibung, Zolltarifnummer (Waren-Code) und Brutto-Gewicht der Güter
  • Beförderungszweck, zum Beispiel: Warenlieferung, Warenverkauf, Beförderung eigener Güter (Werkverkehr), ect.
  • Nettowert der Waren
  • Fahrzeug-Kennzeichen
  • Ankunftszeit an der Entladestelle bei innergemeinschaftlichen Warentransporten
  • Datum der Übernahme der Ladung bei innergemeinschaftlichen Transporten aus Ungarn in andere Mitgliedstaaten.

Von den Meldepflichten sind sämtliche Straßengütertransporte mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht betroffen. In erster Linie werden wohl der ungarische Empfänger beziehungsweise der Absender in Ungarn in die Pflicht genommen werden. Erfahrungsgemäß dürften diese Verpflichtungen jedoch auf den Dienstleister abgewälzt werden, da dieser dem Auftraggeber im Regelfall einen EKAER-konformen Transport garantieren muss. Hier besteht unter anderem die Schwierigkeit, vorab das Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeugs mitzuteilen. Insbesondere im Sammelgut- und Stückgutbereich wird dies zu Problemen vor dem Hintergrund des Vor-, Haupt- und Nachlaufs eines Straßengütertransports führen.

Bei Verstößen gegen diese neue Meldepflicht drohen Strafen in Höhe von 40 Prozent des transportierten Warenwerts.

Aufgrund der unzureichenden und unklaren Informationen aus Budapest stehen Spediteure und Kunden derzeit vor einigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser künftigen Verpflichtungen. Der Bundesverband hat daher zunächst das Bundesverkehrsministerium gebeten, sowohl bei den ungarischen Behörden als auch bei der Europäischen Kommission in Brüssel vorstellig zu werden und weitere Informationen zu erfragen.

Weitere Informationen sind auch unter www.rsmdtm.hu/ekaer-in-practical-terms zu finden.

 

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