(01.10.2015)

Viele Mitgliedsunternehmen haben im September ein Schreiben der Fraport Cargo Services (FCS) mit der Aufforderung erhalten, offene Rechnungen über DGR-Importgebühren (sogenannte ADR-Checks) zu bezahlen. Die FCS verweist dabei auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) in einem Musterprozess gegen einen Luftfrachtspediteur. Darin wider-spricht das LG der Rechtsauffassung des DSLV zu den DGR-Importgebühren.

Zum Hintergrund: Der DSLV hält die Berechnung der ADR-Checks an den abholenden Spediteur grundsätzlich für nicht gerechtfertigt. Zum einen handelt es sich hierbei um eine öffentlichrechtliche, nicht delegierbare Pflicht, die den Abfertiger in seiner Eigenschaft als „Verlader“ gefährlicher Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) trifft. Sofern kein entsprechender Auftrag erteilt wurde, besteht seitens des Handling-Agenten der Airline auch keine vertragliche Anspruchsgrundlage, auf der eine Berechnung an den abholenden Spediteur begründet werden könnte.

Das Urteil des LG ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da das beklagte Speditionsunternehmen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Berufung eingelegt hat. Grundsätzlich kann das Urteil nur eine Rechtskraft im direkten Verhältnis zwischen der FCS und dem beklagten Spediteur erlangen. Da es sich in diesem Prozess jedoch um eine „Musterklage“ für viele offene DGR-Import-Rechnungen handelt, wird die Entscheidung in der Berufung grundsätzliche Auswirkungen auf alle Luftfrachtspediteure haben.

Der DSLV sieht für die betroffenen Mitgliedsunternehmen derzeit zwei Handlungsoptionen:

  • Die Rechnung der FCS über offene DGR-Importgebühren wird bezahlt. Sofern im Berufungsverfahren das OLG zu einem anderen Urteilsspruch kommt, müsste der Spediteur je-doch – da das Urteil keine allgemein gültige Rechtskraft hat – selbst eine Klage gegen die FCS führen, um das bereits bezahlte Geld zurückzuerhalten.
  • Es erfolgt keine Zahlung der DGR-Importgebühren unter Verweis auf das noch nicht rechtskräftige Urteil und das Berufungsverfahren. Für den Fall, dass auch das Berufungsverfahren zugunsten der FCS ausgeht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass dann weitere rechtmäßige Mahngebühren und Verzugszinsen auflaufen.

Auf Basis des erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen Urteils droht die FCS in Schreiben an betroffene Spediteure nun, die restlichen Forderungen einzuklagen oder hierfür einen Mahnbescheid zu beantragen. Dieses Recht steht der FCS grundsätzlich jederzeit zu. Jedoch bedeutet eine Klage oder ein Mahnverfahren nicht automatisch, dass die FCS vollstrecken könnte, sondern zunächst abwarten muss, bis ein Gericht einen Vollstreckungstitel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) ausstellt.

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der DSLV nur die Rechtsauffassung vertreten hat, die DGR-Importgebühren in den Rechnungen der FCS seien nicht rechtmäßig. Dem Vernehmen nach sind teilweise aber nicht nur diese Positionen nicht beglichen worden, sondern in Einzelfällen die kompletten Rechnungen offen geblieben. Hierzu empfiehlt der DSLV dringend, die anderen unstrittigen Positionen umgehend auszugleichen.

Der DSLV wird in Kürze ein weiterführendes Gespräch mit der Geschäftsleitung der FCS führen und hierüber sowie über das Ergebnis des Berufungsverfahrens zeitnah informieren.

 

Quelle:DSLV

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