Die Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) hat die Anpassung des nationalen Rechts an die EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die EU-Luftsicherheitsverordnung 300/2008 sowie die EU-Durchführungsverordnung 2015/1998, zum Ziel. „Wir begrüßen die Übernahme der vorgenannten EU-Regelungen ohne zusätzliche Einschränkungen in das novellierte LuftSiG. Das Streichen der beschäftigungsbezogenen Überprüfung (bÜ) und die Verschärfungen bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) ist dagegen aus unserer Sicht kontraproduktiv“, kommentiert Edina Brenner, Geschäftsführerin des LBS - Landesverband der Bayerischen Spediteure.

Speditionen fertigen rund 98 Prozent aller per Luftfracht beförderten Im- und Exporte ab. In diesem Segment werden häufig Güter befördert, wenn günstigere Verkehrsträger, wie beispielsweise das Containerschiff, die Fristen für die Lieferung nicht mehr einhalten können. Luftfracht ist daher häufig von Produktionsengpässen und Verzögerungen innerhalb der Wertschöpfungskette getrieben. Dies erfordert Flexibilität auf Seiten der Speditions- und Logistikbranche, um auf die Volatilität des Marktes reagieren zu können. Die bÜ ist ein risikoadäquates Instrument, um kurzfristig und mit hinreichender Sicherheit zusätzliches Personal beschäftigungsbezogen zu überprüfen.

Neben der Feststellung der Identität der betroffenen Person gehören dazu die lückenlose und taggenaue Dokumentation des Wohnsitzes, die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher beruflicher Lücken zumindest während der letzten fünf Jahre. Weiterhin bestätigt die betreffende Person mit der Unterzeichnung einer Erklärung, dass sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes während der letzten fünf Jahre aufgeführt sind. Die bÜ wird strikt nach den Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) durchgeführt und dokumentiert. Der Wegfall der bÜ hat zur Folge, dass eine flexible Luftfrachtabfertigung nicht mehr möglich ist, denn die Bescheidung eines alternativen ZÜP-Antrags dauert schon heute mehr als sechs Wochen.

Das derzeitige Sicherheitssystem entspricht einem risikobasierten Ansatz. Die bÜ ist daher nur auf einen beschränkten Personenkreis anwendbar, der sogenannte Sicherheitskontrollen durchführt und Zugang zu identifizierbarer Luftfracht hat. Das sogenannte Sicherheitspersonal wie Luftsicherheitsbeauftragte und Kontrollkräfte, also Personal mit mehr Befugnissen und Verantwortlichkeiten, brauchen auch heute schon eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP). Dieses bewährte System würde nun aufgrund der geplanten Veränderungen bürokratisch aufgebläht.

Außerdem sieht die im Raum stehende Verschärfung der ZÜP z.B. vor, dass künftig Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats Änderungen betreffend deren Tätigkeit mitzuteilen. Das erzeugt zusätzlichen Administrationsaufwand. Entscheidend sollte doch sein, dass eine Person mit ZÜP als zuverlässig eingestuft wurde. Die Streichung der bÜ und die Verschärfung der ZÜP würden auch die Luftfahrtbehörden vor erhebliche Probleme stellen. Sie würden eine regelrechte Welle an ZÜP-Anträgen nach sich ziehen, die so von den Behörden nur schwierig in einem akzeptablen Zeitraum zu bewältigen ist.

„Aufgrund der angeführten Argumente setzen wir uns für die Beibehaltung der bÜ für den bisher definierten Personenkreis ein. Zudem führt ein deutscher Sonderweg zur Abschaffung der bÜ zu einer Verzerrung des freien Wettbewerbs, einer Verzögerung in der Abwicklung der Luftfrachtexporte, ohne dabei einen signifikanten Zuwachs an Sicherheit zu verbuchen. Auch die Verschärfung der ZÜP lehnen wir aufgrund des unverhältnismäßigen Bürokratieaufwandes ab“, erklärt Brenner.

LBS Brennpunkt - LBS spricht sich gegen Bürokratiehürden in der Luftfrachtsicherheit aus.pdf

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