Zum Schutz des Fahrpersonals, zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen in der Transport- und Logistikbranche sind regelmäßige Lenk- und Ruhezeiten durch EU-Recht geregelt. Das Europäische Recht regelt jedoch nicht eindeutig, ob ein Lkw-Fahrer seine regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug verbringen darf. Bei der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit handelt es sich um eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden am Ende von sechs Schichttagen.

Gerade auch für die Fälle, in denen Fahrer insbesondere in internationalen Linienverkehren eingesetzt werden und die regelmäßige Wochenruhezeit abseits vom Sitz des Unternehmens oder des Wohnortes betriebsbedingt verbringen müssen, haben unsere Mitgliedsunternehmen die Fahrerkabinen qualitativ hochwertig ausgerüstet, um den maximal möglichen Komfort bieten zu können. Im Gegenzug trägt die Disposition regelmäßig dafür Sorge, dass das externe Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit auf das betriebliche Notwendige beschränkt wird.

Unabhängig davon ist der bayerischen Speditions- und Logistikbranche aber bewusst, dass diese Praxis europaweit nicht durchgängig so gehandhabt wird und es Wettbewerber gibt, die ihr Fahrpersonal über Wochen und Monate hinweg quer durch Europa einsetzen, wodurch insbesondere auf den Parkplätzen teilweise nur schwer haltbare Zustände entstehen. Eine Praxis, die definitiv nicht den gewünschten Sozialstandards entspricht und von der bayerischen Speditions- und Logistikbranche auch nicht gebilligt wird. Außerdem führt dieses „Nomadentum“ zu Dumpingpreisen, die dem fairen Wettbewerb widersprechen.

„Wir haben uns daher immer für eine einheitliche europäische Lösung bezüglich der Regelung des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten ausgesprochen. Deshalb bedauern wir, dass der deutsche Bundesrat nun auf eine nationale Lösung setzt“, bezieht Edina Brenner, Geschäftsführerin des LBS - Landesverband Bayerischer Spediteure, Stellung.

Neben der nationalen Regelung sieht der LBS noch einen weiteren Punkt kritisch. Der Beschluss des Bundesrates sieht eine Rückkehrpflicht zum Wohnort oder zum Firmensitz vor, um die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dort zu verbringen. Nur in Ausnahmefällen soll eine Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit vor Ort erlaubt sein. Das bedeutet in der Konsequenz, dass im Ernstfall das Fahrpersonal per Flugzeug ausgewechselt werden muss. Das ist nicht nur ein immenser organisatorischer Aufwand, sondern auch ein unverhältnismäßiger Kostenschub, den am Ende des Tages niemand übernehmen will. D.h. wenn schon seitens des Bundesrates eine nationale Regelung favorisiert wird, dann plädieren wir wenigstens für eine Unterbringung des Fahrpersonals in angemessenen Unterkünften vor Ort“, äußert sich Brenner.

In Frankreich und Belgien kann diese regelmäßige Ruhezeit schon nicht mehr im Fahrzeug verbracht werden. Die beiden Länder haben bereits eine nationale Lösung umgesetzt und das Verbringen der regelmäßigen Wochenendruhezeit im Fahrzeug verboten. Die Folge ist, dass diese Fahrzeuge jetzt die Parkplätze z.B. an der deutsch-französischen Grenze bevölkern. D.h. das Problem hat sich nur räumlich verschoben. „Sobald die deutsche Regelung in Kraft tritt, werden die Lkw-Nomaden vermutlich Polen oder Tschechien als „Warteschleifenort“ wählen. Ein Ergebnis, das nicht im Sinn der Branche sein kann“, so Brenner.

„Uns wäre es daher nach wie vor wichtig, eine europäische Regelung zu schaffen zum Schutz des Fahrpersonals und zur Unterstützung eines fairen Wettbewerbs“, erklärt Brenner.

pdfLBS Brennpunkt - Ruhezeiten für Lkw

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