(14.01.2021)
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie gilt im bayerischen Einzelhandel und ÖPNV ab 18. Januar FFP2-Maskenpflicht. LBS-Partner unterstützen Mitgliedsunternehmen bei der Beschaffung.
Der Bayerische Ministerrat hat am 12. Januar 2021 beschlossen, dass beginnend mit dem 18. Januar 2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel (auch für Kunden) gelten soll. Nach aktuellem Kenntnisstand soll das FFP2-Maskenerfordernis allerdings nicht für die generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz gelten. (Siehe Anlage "Bericht Bayern...")
- Hinweis: Das Unternehmen DMG AG aus Flörsheim am Main bietet LBS-Mitgliedern beim Bezug von FFP2/KN95-Masken einen Rabatt von 10 Prozent an. Um ihn zu erhalten, genügt bei telefonischer Bestellung der Hinweis auf die LBS-Mitgliedschaft, bei Onlinebuchung braucht man nur das Stichwort "LBS" in die Bestellmaske eintragen.
Des weiteren ist seit dem 11. Januar 2021 bis vorerst zum 31. Januar 2021 unter anderem folgendes vorgesehen:
- Die bereits bestehenden Beschränkungen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.
- An die Arbeitgeber wird dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen.
- Dem Einzelhandel soll es unter strikter Wahrung von Schutz-und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen, das heißt die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware, anzubieten.
Einreise aus Risikogebieten
Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigte der Ministerrat die im Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden zehntägigen Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich.
Die Maßnahmen sollen am 08. Januar 2021 im Landtag behandelt werden. Anschließend sollen die entsprechenden Anpassungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreisequarantäneverordnung/Allgemeinverfügung zur Testpflicht veröffentlicht werden. Details zu den Beschlüssen des Ministerrats finden sich in der Presseinformation im Anhang.
Bericht Bayern Kabinettssitzung 2021 01 12
Quelle: Bayerische Staatskanzlei, vbw, LBS