(22.12.2020)

Das BMF erläutert die verbrauchssteuerrechtlichen Konsequenzen des Brexit und gibt Hinweise zur steuerrechtlichen Würdigung offener EMCS-Vorgänge nach dem Austrittsdatum.

Mit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in UK mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (Ende der Übergangsfrist), beziehungsweise verlieren ihre Gültigkeit.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist darauf hin, dass verbrauchsteuerrechtlich ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in und aus UK nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr möglich ist. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.

Ab dem 1. Januar 2021 darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach UK nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS (Excise Movement and Control System) unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Das Austrittsabkommen sieht - ausschließlich zur technischen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS - ein mehrstufiges Verfahren vor.

Alle aktuellen Informationen zum EMCS-Verfahren sind in den Teilnehmerinformationen der Rubrik "EMCS" auf der Website des Zolls abrufbar: EMCS-Teilnehmerinformationen.

Das BMF empfiehlt dringend, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland UK für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Würdigung von offenen EMCS-Vorgängen nach dem Ende der Frist zur Beendigung offener EMCS-Vorgänge (31. Mai 2021) weist das BMF auf Folgendes hin:

Für die steuerrechtliche Würdigung ist der Ort entscheidend, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Ablauf des 31. Dezember 2020 befunden haben. Die Beweislast hierfür liegt beim Wirtschaftsbeteiligten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für am 31. Mai 2021 noch offene EMCS-Vorgänge eine steuerentstehungsbegründende Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist. Wird der Nachweis geführt, dass sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht im Steuergebiet befunden haben, ist im Steuergebiet keine Steuer entstanden.

Quelle: DSLV

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