(23.04.2021)

Die Frage nach dem Inkrafttreten der Regelungen der Notbremse in den einzelnen Landkreisen / Städten wurde mehrfach an das Wirtschaftsministerium herangetragen. Dessen Antwort ergibt sich aus dem Gesetzesbeschluss des Bundestags, der seit gestern auf der Seite des Bundesrats steht (siehe Anlage).

Nach Auslegung des StMWi ergibt sich daraus folgendes:

  • Das Gesetz tritt heute in Kraft.
  • Die drei Tage vor dem Inkrafttreten werden für die Notbremse mitgezählt (Dienstag – Donnerstag dieser Woche).
  • Lag die Inzidenz an diesen drei Tagen über 100 (für den Schulbereich über 165), so setzt die Notbremse für den Landkreis / die Stadt am Tag nach dem Inkraftreten des Gesetzes, also ab Samstag, ein.
  • Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, also bei uns wohl die Landkreise / Städte, sollen das morgen bekannt machen.

Für den Handel noch relevant ist die Erlaubnis für Click & Meet mit Test:

  • Entscheidend ist hier, dass die 150-Inzidenz an drei Tagen hintereinander nicht überschritten wird.
  • Ist dies doch der Fall so endet die Möglichkeit von Click & Meet mit Test erst zwei Tage nach dem Überschreiten (Zitat aus dem Gesetzesbeschluss: „bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat“).
  • Was gilt, wenn der 150er Wert unterschritten wird, ist nicht explizit festgelegt.  

Die bayerische IfSMV wurde ebenfalls  geändert. Die geänderte Fassung ist einschließlich der Erläuterungen ebenfalls in der Anlage beigefügt.

pdf2021_04_22 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

pdf2021_04_22 Änderung der 12ten IfSMV

pdf2021_04_22 Begründung zur Änderung der 12ten IfSMV

Quelle: LBS

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