Mit dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 1. Juni geht ein Gesetzesentwurf zu Leiharbeit und Werkverträgen in den Bundestag. Der LBS begrüßt die Verkürzung des Gesetzesentwurfs. So wurde der Kriterienkatalog zur Abgrenzung klassischer Werkverträge von der Arbeitnehmerüberlassung ersatzlos gestrichen. „Wir freuen uns über diese positive Änderung, denn die Standardisierung war wenig praxistauglich und hätte der Vielfalt der deutschen Wirtschaft nicht entsprochen“, erklärt LBS-Geschäftsführerin Edina Brenner.

An anderer Stelle räumt der Gesetzesentwurf dagegen dem Betriebsrat besondere Informationsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern ein. Dies betrifft insbesondere auch die Speditions- und Logistikbranche, die über Werkverträge logistische Prozesse in engem Zusammenhang mit der Produktion bedient. So z.B. zählen zu den Leistungen der Branche Anlieferungen von Bauteilen an die Produktionsbänder und damit verbundene Schritte im Fertigungsprozess. „Als Interessensvertreter der Speditions- und Logistikbranche sehen wir die Ausweitung der Rechte der Betriebsräte daher sehr kritisch. Denn es ist nicht Aufgabe des Betriebsrates des Verladers, die Beschäftigungsbedingungen von Drittpersonal zu prüfen und zu überwachen“, bezieht Brenner Stellung.

Die geplante Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes sieht gleichfalls vor, dass der Betriebsrat über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben der Leiharbeitnehmer zu informieren ist. Der Gesetzesentwurf lässt aus Sicht der Speditions- und Logistikbranche sogar die Auslegung zu, dass der Betriebsrat des Verladers über die Verträge der Leiharbeitnehmer der Spedition zu unterrichten ist.

Diese Lesart würde die bisherigen Verantwortlichkeiten des Betriebsrates deutlich erweitern. Für die Speditionsbranche bedeutet dies konkret, dass der Betriebsrat eines produzierenden Kunden über den Werkvertrag Einsicht in die Daten der Leiharbeitnehmer des Spediteurs bekommt.

Die erweiterten Informationsrechte des Betriebsrates widersprechen dem Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach der Betriebsrat allein die Rechte der betriebseigenen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertreten soll. Zudem rufen die geplanten Neuerungen auch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken auf den Plan.

„Uns wäre daher eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext oder der Begründung wichtig, um diese weite Lesart zu unterbinden. Bleiben diese erweiterten Informationsrechte des Betriebsrates beim Einsatz von Leiharbeitnehmern, werden wir in Zukunft in jedem Einzelfall vor den Gerichten klären müssen, welchen Zugriff der Betriebsrat des Verladers auf welche Daten der Spedition bekommt“, so Brenner abschließend.

pdfLBS Brennpunkt - LBS kritisiert erweiterte Informationsrechte der Betriebsräte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

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