Die Überarbeitung der allgemeinen EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) wird vom LBS - Landesverband Bayerischer Spediteure e.V. grundsätzlich begrüßt. Es ist wichtig einen Rechtsrahmen zu schaffen, der neuen Arbeitsmodellen gerecht wird und weiterhin angemessenen Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer bietet. Bei einer Neuregelung muss aber – wie bereits jetzt schon – klargestellt sein, dass branchenspezifische Vorschriften Vorrang vor dieser Richtlinie haben.

Ein zentrales Beispiel aus der Speditionsbranche ist die Fahrerarbeitszeitrichtlinie (2002/15/EG) zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben.

Notwendig ist die neue allgemeine europäische Arbeitszeitrichtlinie, da der EuGH schon 2000 und 2003 (Urteile „Simap" und „Jäger") entschieden hatte, dass Bereitschaftszeiten (in diesen Fällen ging es um Ärzte im Krankenhaus) in voller Höhe als Arbeitszeit gelten. Bereitschaftszeiten sind daher als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen. Mehrere Anläufe für eine Revision der Richtlinie scheiterten. Nach einem öffentlichen Konsultationsverfahren hat die EU jetzt für 2015 einen weiteren Vorschlag zur Revision der EU-Arbeitszeitrichtlinie angekündigt.

In der branchenspezifischen Fahrerarbeitszeitrichtlinie werden dagegen Bereitschaftszeiten abweichend zur EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht zur Arbeitszeit gerechnet (Art. 3b Richtlinie 2002/15/EG). Dazu zählen beispielsweise die Zeiten, die der Fahrer in der Schlafkabine oder als Beifahrer unterwegs ist, Wartezeiten an der Grenze und Transportzeiten auf Fähren bzw. im Zug. Die Option der Fahrerarbeitszeitrichtlinie, dass Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit zählen, wurde in deutsches Recht übernommen (§21a Abs.3 ArbZG).

Wichtig ist, dass diese Ausnahmeregelung auch weiterhin für die Speditionsbranche erhalten bleibt. Bei einer Neuregelung der EU-Arbeitszeitrichtlinie muss somit klargestellt sein, dass die Fahrerarbeitszeitrichtlinie als spezifischere Vorschrift Vorrang vor der Richtlinie 2003/88/EG hat und die im Beispiel genannten Bereitschaftszeiten nicht als Arbeitszeit gerechnet werden.

Ein weiterer Punkt ist die Regelung zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Im Gegensatz zur allgemeinen europäischen Arbeitszeitrichtlinie, gilt in der Fahrerarbeitszeitrichtlinie eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden (d.h. max. 260 Stunden im Monat), bezogen auf einen Ausgleichszeitraum von vier Monaten. Die Fahrerarbeitszeitrichtlinie schafft darüber hinaus über eine tarifliche Öffnungsklausel die Möglichkeit, dass dieser Ausgleichszeitraum auf maximal sechs Monate verlängert werden kann.

Eine Verlängerungsmöglichkeit, die unserer Branche sehr wichtig ist, da die Speditions- und Logistikbranche von weltweiten Produktionsbedingungen abhängig ist. Um wettbewerbsfähig zu sein, ist größtmögliche Flexibilität nötig, damit insbesondere zeitkritische, projektbezogene Transporte und die damit verbundene Logistik abgewickelt werden kann. Die maximale wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden bzw. die Verlängerung des Ausgleichszeitraumes haben wir im §8a des Manteltarifvertrages schon heute für die bayerische Speditions- und Logistikbranche, abgestimmt mit der Gewerkschaft ver.di, verankert.

pdfLBS zur EU-Arbeitszeitrichtlinie

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