Der LBS - Landesverband Bayerischer Spediteure e.V. sieht im überarbeiteten Gesetzentwurf zu Zeitarbeit und Werkverträgen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen Schritt in die richtige Richtung. „Wir begrüßen, dass der Kriterienkatalog zur Abgrenzung klassischer Werkverträge im Verhältnis zur Arbeitnehmerdefinition ersatzlos gestrichen worden ist“, sagt Edina Brenner, Geschäftsführerin des LBS.

„Diese gesetzliche Standardisierung war praxisfremd und hätte der Vielfältigkeit der Branche keinerlei Rechnung getragen.“

Allerdings bedarf es weiterer Änderungen; im jetzigen Entwurf gehen noch einige Regelungen weit über den Koalitionsvertrag hinaus.

Der Gesetzentwurf sieht auch in der überarbeiteten Fassung die Anwendung des equal-pay-Grundsatzes ab dem ersten Tag des Einsatzes des Leiharbeitnehmers vor, per tariflicher Öffnungsklausel kann eine Abweichung nur in den ersten neun Monaten erfolgen. D.h. Leiharbeitnehmer werden künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammbeschäftigten gleichgestellt. Diese Regelung hat eine nicht zielführende Rotation von Arbeitnehmern zur Folge und wird den spezialisierten Dienstleistungen, die durch die Speditions- und Logistikunternehmen angeboten werden und der darauf basierenden Arbeitsteilung zwischen ihr und der Industrie nicht gerecht. Branchenübliche, komplexe Projektgeschäfte sind außerdem regelmäßig über einen längeren Zeitraum angesetzt.

Weiterhin wird damit der angestrebte Gesetzeszweck – Menschen vermehrt in Arbeit zu bringen – nicht erreicht. Die qualitative Arbeitsleistung eines Mitarbeiters in einem sehr komplexen Geschäftsfeld binnen neun Monaten abschließend beurteilen zu können, scheint kaum möglich.
Im Gesetzentwurf wird zur Zeitarbeit außerdem eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vorgeschrieben. Tarifgebundene Unternehmen können über eine noch umzusetzende Tariföffnungsklausel davon abweichen. Nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, warum der Gesetzgeber nunmehr zwischen Zeitarbeit und befristeter Beschäftigung ohne Sachgrund zwei unterschiedliche Zeiträume fixiert, anstatt sich generell auf 24 Monate mit nachfolgender Tariföffnungsklausel zu fokussieren.

„Klassische Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung haben maßgeblich zum Erfolg der deutschen Wirtschaft beigetragen“, sagt die LBS-Geschäftsführerin. „Auch der aktuelle Entwurf setzt die Funktion dieser Instrumente aufs Spiel.“

pdfLBS Brennpunkt - Gesetzentwurf zu Zeitarbeit und Werkverträgen - LBS sieht weiteren Änderungsbedarf

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