„Schon bei der Einführung der deutschen Mindestlohnregelung hat die Speditions- und Logistikbranche darauf aufmerksam gemacht, dass der Einbezug des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erheblichen Problemen in der Praxis führen wird“ äußert Edina Brenner, Geschäftsführerin des Landesverbandes der Bayerischen Spediteure (LBS).

Die gleichzeitig eingeführte Auftraggeberhaftung stellt hier die Branche vor schier unlösbare Herausforderungen. Die Höhe des Mindestlohns an sich, selbst nach der jetzigen Erhöhung auf 8,84 Euro, ist angesichts des bayerischen Tariflohns unproblematisch. Im deutschen Binnenmarkt ist eine durch die Auftraggeberhaftung ausgelöste „Kontrolle“ der eingesetzten Auftragnehmer durch die Unternehmen der Speditions- und Logistikbranche noch machbar. Sie ist allerdings mit immensem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist diese „Kontrolle“ dagegen vollkommen illusorisch. Bei der Vielzahl von Transportaufträgen und dabei eingesetzten Auftragnehmern entsteht zu Lasten der Speditionen ein nicht überschaubares Haftungsrisiko. Das diesbezüglich seitens der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren hat leider bis heute noch keine Ergebnisse erbracht.

„Jetzt treibt der neu eingeführte französische Mindestlohn den Bürokratieaufwand endgültig auf die Spitze: Er ist aus unserer Sicht u.a. eine Antwort auf die neuen deutschen Regelungen im Bereich Mindestlohn“ erklärt Brenner. Die neue französische Regelung schreibt den Unternehmen pro eingesetztem Fahrer eine lange Reihe mitzuführender Dokumente vor: dazu zählt u. a. ein Entsende-Zertifikat mit vielen sensiblen Informationen wie dem Bruttoarbeitslohn pro Stunde in Euro und Einzelheiten zu firmenspezifischen Spesen und Übernachtungssätzen. Weiterhin sind der Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnung, eine ins Französische übersetzte Kopie eventuell zur Anwendung kommender Tarifvereinbarungen und Nachweise für den Bruttolohn sowie zu Arbeitszeiten und Stunden, die mit der Gehaltsabrechnung abgegolten werden, unter Angabe von Urlaub und anderer freier Tage mitzuführen, um nur auszugsweise zu zitieren.

Seit 1. Juli 2016 sind die neuen französischen Vorschriften für alle grenzüberschreitenden Beförderungen sowie Kabotageverkehre – analog zum Geltungsbereich des deutschen Gesetzes – in Kraft. Die Handhabung erfolgt seit dem 23.Juli 2016.

„Das ist ein Bürokratieaufwand sondergleichen, der in einem EU-Binnenmarkt inakzeptabel ist. Es ist zu befürchten, dass sich in Kürze weitere EU-Länder mit ähnlichen Regelungen zu Wort melden. Diese „Bürokratiewalze“ wird damit noch ganz andere Dimensionen annehmen“, so Brenner. „Wichtig wäre uns, die grenzüberschreitenden Beförderungen endlich aus den nationalen Geltungsbereichen zu streichen und den Bürokratieaufwand deutlich zu reduzieren“, erläutert Brenner die Position des LBS.

pdfLBS Brennpunkt - Frankreichs neue Mindestlohnregelung treibt Bürokratieaufwand endgültig auf die Spitze

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