(01.06.2023)

Die GZD hat mitgeteilt, dass die Beantragung und Zulassung von Verwahrungsorten ab 15. Juli 2023 von den für die jeweiligen Verwahrungsorte zuständigen Zollämtern an das Bewilligungshauptzollamt verlagert wird.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hatte die Generalzolldirektion (GZD) den DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.  darüber informiert, dass die Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten zukünftig an das für die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern zuständige Bewilligungshauptzollamt verlagert werden solle. Die beabsichtige Änderung des Verfahrens war ursprünglich zum November 2022 geplant, konnte aber zum geplanten Zeitpunkt nicht umgesetzt werden.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hat die GZD mitgeteilt, dass die Verlagerung der Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt jetzt zum 15. Juli 2023 umgesetzt wird, das bedeutet:

  • Die Anträge auf Zulassung von Verwahrungslagern (Vordruck 0394) sind vom Bewilligungsinhaber zusammen mit dem Neuantrag/Änderungsantrag einer Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslager beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt zu stellen.
  • In dringenden Einzelfällen kann der Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten (Vordruck 0394) auch weiterhin beim für den Verwahrungsort zuständigen Zollamt abgegeben werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern vorhanden ist. In diesen Fällen muss der Antragsteller gegenüber dem Zollamt nachweisen, dass er zeitgleich mit der Vorlage des Antrags beim Zollamt den Antrag beim zuständige Bewilligungshauptzollamt gestellt hat.

Ein entsprechender Hinweis ist auf https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Erfassung-Warenverkehr/Voruebergehende-Verwahrung/Bewilligung-Betrieb-Verwahrungslager/bewilligung_betrieb_verwahrungslager_node.html veröffentlicht.

Quelle: DSLV

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